Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

veröffentlicht am 20. Februar 2026

Was Arbeitgeber bei Zweifel an einer AU wissen müssen

„Bis das der Tod euch scheidet.“

Wenn man vor den Traualtar tritt, hat man (hoffentlich) das Vertrauen in ein lebenslanges Zusammensein. Und doch brauchen wir keine Statistiken zu bemühen, um zu wissen, dass der Fall einer Trennung zu oft eintritt. Im Berufsleben ist dies nicht anders. Zumeist erfolgen auf der gemeinsamen Reise Erlebnisse und Begebenheiten, die zu einem Beziehung,- und Vertrauensverlust führen. Und leider auch zu Trennungen.

AU Bescheinigungen basieren auf Vertrauen. Und genau dieses Vertrauen ist wohl ins Wanken geraten, wenn Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit vorliegen.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gehören zu den sensibelsten Themen im Arbeitsverhältnis.

Doch ohne Grund zweifelt kein Arbeitgeber eine AU an. Zumeist geht eben ein Vertrauensbruch voraus. Die Gründe sind vielfältig und wenn daraus eine Trennung entsteht, ist dies oftmals für beide Parteien ein emotionales und teures Endergebnis.

In diesem Beitrag beleuchte ich:

  • welche rechtlichen Grundsätze gelten,

  • wie die Rechtsprechung den Beweiswert von AU-Bescheinigungen einordnet,

  • und wann dieser Beweiswert als „erschüttert“ gilt.

Welchen Beweiswert hat eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besitzt im deutschen Arbeitsrecht einen hohen Beweiswert. Sie ist Grundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und dient im Streitfall als zentrales Beweismittel.

Grundsätzlich gilt:

  • Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast für seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit.

  • Die Vorlage einer AU genügt zunächst als vollwertiger Nachweis.

Doch dieser Beweiswert ist nicht absolut. In den letzten Jahren hat sich diese Ausgangslage durch die Rechtsprechung durch die sogenannte „Erschütterung des Beweiswerts“ weiterentwickelt.

Wann ist der Beweiswert einer AU erschüttert?

Arbeitgeber können den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen.

Typische Fallkonstellationen aus der Praxis:

  • Die AU beginnt unmittelbar nach einer Kündigung und endet exakt mit Ablauf der Kündigungsfrist

  • Der Arbeitnehmer kündigt seine Erkrankung vorher an

  • Wiederholte Krankmeldungen direkt nach Urlaubsrückkehr

  • Gleichzeitige Erkrankungen von Ehepartnern nach Urlauben

  • Rückwirkend ausgestellte AU-Bescheinigungen

  • Nachgewiesene gesundheitswidrige Freizeitaktivitäten während der Krankschreibung

  • Nebenbeschäftigungen trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit

Entscheidend ist immer die Gesamtbetrachtung des Einzelfalls, nicht ein einzelnes Indiz.

Erschütterter Beweiswert: Was Arbeitnehmer dann nachweisen müssen

Liegt eine Erschütterung vor, verschiebt sich die Darlegungslast deutlich. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.12.2023 (5 AZR 137/23) klare Anforderungen formuliert.

Arbeitnehmer müssen dann konkret darlegen:

  • Art der Erkrankung

  • konkrete gesundheitliche Einschränkungen

  • ärztlich verordnete Medikamente

  • Verhaltensmaßregeln während der Krankschreibung

Pauschale Hinweise auf eine Erkrankung reichen in diesen Fällen nicht mehr aus.

Aktuelle Rechtsprechung: Zwei typische Beispiele

1. Beweiswert erschüttert

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2024 (5 AZR 29/24)

Ein Arbeitnehmer kündigte selbst und reichte anschließend eine AU ein, die passgenau bis zum Ende der Kündigungsfrist reichte. Das BAG sah den Beweiswert als erschüttert an. Die zeitliche Übereinstimmung war kein Zufall, sondern ein starkes Indiz.

➡️ Folge: Der Arbeitnehmer musste konkret darlegen, woran er erkrankt war, welche Einschränkungen bestanden und welche ärztlichen Maßnahmen angeordnet wurden.


2. Beweiswert nicht erschüttert

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 08.03.2023 (8 Sa 859/22)

Hier erkrankte der Arbeitnehmer einen Tag vor Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung. Mit mehreren Folgebescheinigungen wurde die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bescheinigt. Am darauffolgenden Tag war er wieder arbeitsfähig und nahm eine neue Beschäftigung auf.

➡️ Das Gericht sah keine ausreichenden Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit.

Darf der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern?

Ja – vorübergehend.

Bestehen berechtigte und dokumentierte Zweifel an der AU, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung bis zur weitergehenden Darlegung der Arbeitsunfähigkeit aussetzen.

Fazit:

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen genießen hohen Schutz – aber keinen absoluten Freifahrtschein.

Für Arbeitgebende bedeutet das:

  • nicht vorschnell reagieren

  • Auffälligkeiten strukturiert prüfen

  • Entscheidungen rechtlich fundiert treffen

Vertrauen ist die Basis jeder Zusammenarbeit. Wird es erschüttert, sind eine sehr offene Kommunikation, klare Prozesse und Führungskompetenz entscheidend.

Quelle: Haufe Personal – Leitfaden zum Beweiswert von AU-Bescheinigungen (11/2025)

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